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   BGH, 18.07.2018 - 2 StR 553/17   

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https://dejure.org/2018,29367
BGH, 18.07.2018 - 2 StR 553/17 (https://dejure.org/2018,29367)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2018 - 2 StR 553/17 (https://dejure.org/2018,29367)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2018 - 2 StR 553/17 (https://dejure.org/2018,29367)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73e Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes von Taterträgen; Bestimmung des Werts des durch die Wohnungseinbruchsdiebstähle Erlangten

  • rewis.io

    Gesamtschuldnerische Haftung bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73c S. 1
    Einziehung des Wertes von Taterträgen; Bestimmung des Werts des durch die Wohnungseinbruchsdiebstähle Erlangten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 18 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 18.07.2018 - 2 StR 553/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften mehrere Tatbeteiligte, die an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt haben, bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner, um ihnen einerseits den Wert des durch die Tat Erlangten zu entziehen, andererseits aber auch zu verhindern, dass dies mehrfach geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 ff.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73 Rn. 23, 26, 29, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.11.2011 - 4 StR 516/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (übersehene

    Auszug aus BGH, 18.07.2018 - 2 StR 553/17
    Der Ausspruch über die Haftung als Gesamtschuldner ist bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Urteilstenor aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; Beschluss vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; Beschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 189/07, juris, Rn. 2; Fischer, aaO, § 73 Rn. 29).
  • BGH, 25.09.2012 - 4 StR 137/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen

    Auszug aus BGH, 18.07.2018 - 2 StR 553/17
    Der Ausspruch über die Haftung als Gesamtschuldner ist bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Urteilstenor aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; Beschluss vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; Beschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 189/07, juris, Rn. 2; Fischer, aaO, § 73 Rn. 29).
  • BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Auffangrechtserwerb des Staates,

    Auszug aus BGH, 18.07.2018 - 2 StR 553/17
    Die Abänderung des Urteils ist nach § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten C. zu erstrecken, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Einziehungsanordnung auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255).' Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
  • BGH, 06.07.2007 - 2 StR 189/07

    Mittäterschaft (Urteilsformel; Tenorierung)

    Auszug aus BGH, 18.07.2018 - 2 StR 553/17
    Der Ausspruch über die Haftung als Gesamtschuldner ist bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Urteilstenor aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; Beschluss vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; Beschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 189/07, juris, Rn. 2; Fischer, aaO, § 73 Rn. 29).
  • BGH, 30.08.2022 - 5 StR 201/22

    Korrektur der Einziehungsentscheidung

    Die Änderung der Höhe des eingezogenen Betrages ist hinsichtlich der Fälle 2.b)dd), 2.b)hh) und 2.b)ii) der Urteilsgründe und in Bezug auf den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. zu erstrecken, weil die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 553/17).
  • BGH, 02.08.2022 - 5 StR 106/22

    Änderung des Einziehungsausspruchs

    Die Änderung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 553/17).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 239/21

    Änderung der Einziehungsanordnung hinsichtlich der Haftung als Gesamtschuldner

    Es benachteiligt den Angeklagten E., dass das Landgericht seine gesamtschuldnerische Haftung mit L. lediglich in Höhe von 20 Euro angeordnet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 553/17 Rn. 4).
  • BGH, 30.11.2021 - 6 StR 429/21

    Änderung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Der Senat erstreckt den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 553/17).
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